§ 13b UStG - Änderungen mit Wirkung zum 01.07.2011
Hallo zusammen,
Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurde § 13b UstG ein weiterer Satz angefügt und beinhaltet nun auch Lieferungen der Telekommunikationsbranche:
Zitat aus dem Umsatzsteuergesetz (Bundesministerium der Justiz):
„§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats: ...
...
10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg\_1980/BJNR119530979.html)
Ebenfalls wurde das Umsatzsteuerformular entsprechend erweitert und das Stylesheet zur Verfügung gestellt.
Das Elster-Stylesheet steht auf Partnersource zum Download bereit:
Viele Grüße
Ihr
Microsoft Dynamics AX Support Team